Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer

Auszug


Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer

05.071

Botschaft

zum Bundesgesetz über die Biersteuer

vom 7. September 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe für ein Biersteuergesetz und für einen Bundesbeschluss zur Aufhebung von Erlassen über die Getränke- und die Biersteuer. Wir beantragen Ihnen, den Entwürfen zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die Besteuerung des Bieres stützt sich heute auf den Bundesratsbeschluss vom

4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer, der von der Bundesversammlung am 29. September 1934 genehmigt wurde. Mit Beschluss vom 27. September 1937 hat der Bundesrat die allgemeine Getränkesteuer aufgehoben und einzig die Steuer auf Bier beibehalten.

In Artikel 41ter der alten Bundesverfassung war die Gesamtbelastung des Bieres (Bier- und Mehrwertsteuer) im Verhältnis zum Bierpreis garantiert. Die neue Bundesverfassung enthält keine solche Preisbindung mehr. Damit ist der Weg frei für die Ablösung des Getränkesteuerbeschlusses durch ein neues, zeitgemässes Biersteuergesetz.

Die Biersteuer gehört zu den auf EU-Ebene harmonisierten Verbrauchssteuern. Der vorliegende Entwurf des Biersteuergesetzes ist im Wesentlichen EU-kompatibel, verhindert Wettbewerbsverzerrungen und begünstigt Kartellbindungen nicht. Das Gesetz berücksichtigt die Verwaltungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit und wird voraussichtlich zu keinem Personalmehrbedarf führen.

Das Biersteuergesetz soll primär den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen und Mängel des bisherigen Systems beheben. Bemessungseinheit ist weiterhin der Hektoliter. Die Preisbindung entfällt. Die Steuer bemisst sich neu nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern Bier kommt die Biersteuermengenstaffel zur Anwendung, bei der sich die Steuer in Stufen von je 1000 Hektolitern um 40 Prozent bis zu einer Steuerbelastung von 60 Prozent ermässigt.

Das neue Besteuerungssystem ist haushaltsneutral ausgestaltet. Damit sind Einnahmen aus der Biersteuer von zurzeit rund 100 Millionen Franken jährlich gewährleistet. Die Reineinnahmen fliessen in die allgemeine Bundeskasse.

Das Biersteuergesetz ist ein reines Steuergesetz. Es enthält keine Vorschriften hinsichtlich des Jugendschutzes, der Werbeverbote und des Lebensmittelrechts.

5650

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 5650

Abkürzungen 5653

1 Allgemeiner Teil 5654

1.1 Ausgangslage 5654

1.1.1 Gegenwärtige Regelung 5654

1.1.2 Geschichtliche Entwicklung 5654

1.1.3 Entwicklung des schweizerischen Biermarktes 5657

1.1.3.1 Allgemeines 5657

1.1.3.2 Brauindustrie 5658

1.1.3.3 Verlagerung vom Fass- zum Flaschenbier 5659

1.1.3.4 Änderung der Absatzstruktur 5660

1.1.4 Entwicklung der Preis- und Steuersituation 5661

1.1.5 Steuervergleich mit den Mitgliedstaaten von EU und EFTA 5662

1.1.6 Alkoholprävention 5664

1.1.6.1 Alkoholkonsum 5664

1.1.6.2 Bierkonsum 5664

1.1.6.3 Jugendschutz, Werbe- und Abgabebeschränkungen sowie Prävention 5664

1.1.6.4 Steuerliche Massnahmen 5665

1.1.6.4.1 Bier 5665

1.1.6.4.2 Biermischgetränke und übrige Mischgetränke

aus vergorenem Alkohol 5666

1.1.7 Mängel der heutigen Regelung 5666

1.1.8 Gründe für ein neues Biersteuergesetz 5667

1.2 Zielsetzung 5667

1.2.1 Allgemeines 5667

1.2.2 Kriterien für das neue Besteuerungssystem 5668

1.2.3 Das neue Besteuerungssystem 5669

1.3 Ergebnisse der Anhörung 5669

1.3.1 Allgemeines 5669

1.3.2 Steuergesetz 5670

1.3.3 Abschaffung der Biersteuer 5670

1.3.4 Höhe der Biersteuer 5670

1.3.5 Steuerstruktur 5671

1.3.6 Kompetenz zur Anpassung des Steuersatzes 5671

1.3.7 Süsse Biermischgetränke 5671

1.3.8 Verwendung der Biersteuereinnahmen 5672

1.4 Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses 5672

2 Besonderer Teil 5672

2.1 Gliederung des Gesetzesentwurfes 5672

2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 5672

2.2.1 Allgemeine Bestimmungen (1. Abschnitt) 5672

2.2.2 Steuerpflicht (2. Abschnitt) 5673

2.2.3 Steuertarif (3. Abschnitt) 5674

2.2.4 Erhebung und Rückerstattung der Steuer für im Zollgebiet

hergestelltes Bier (4. Abschnitt) 5680

2.2.5 Erhebung und Rückerstattung der Steuer für ins Zollgebiet eingeführtes Bier (5. Abschnitt) 5683

2.2.6 Rechtsschutz (6. Abschnitt) 5683

2.2.7 Strafbestimmungen (7. Abschnitt) 5684

2.2.8 Schlussbestimmungen (8. Abschnitt) 5686

3 Auswirkungen 5687

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund 5687

3.2 Auswirkungen auf die Informatik 5687

3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 5687

4 Legislaturp...

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