Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes

Auszug


Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes

01.076

Botschaft

zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes

vom 21. November 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft mit dem Antrag auf Zustimmung fünf Entwürfe zu einer Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung und im Bürgerrechtsgesetz.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

1995 P 95.3099 Harmonisierung der Einbürgerungskriterien der Kantone und Gemeinden (N 23.6.95, Ducret)

1997 P 97.3190 Bedingungen für den Wiedererwerb des Schweizer Bürgerrechts (N 20.6.97, Staatspolitische Kommission NR

96.2028)

2001 P 98.3582 Einbürgerungen erleichtern (N 14.6.00, S 6.3.01, Hub-mann)

2000 M 99.3573 Vollzug des Bürgerrechtsgesetzes vom 29.9.1952, Dauer des Einbürgerungsverfahrens (22.3.00, Geschäftsprüfungskommission NR; S 25.9.00)

2000 P 99.3590 Entflechtung der Staatsangehörigkeit und des Burgerrechtes (N 24.03.2000, Jossen)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

In den Jahren 1983 und 1994 wurde in Volksabstimmungen eine Verfassungsänderung betreffend die erleichterte Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer abgelehnt. Die Vorlage von 1994 scheiterte bloss am Ständemehr. Seither haben viele Kantone ihre Gesetzgebung im Sinne der damaligen Vorschläge des Bundes ausgestaltet. Die Situation hat sich somit geändert, und die Zeit ist heute reif für die Einführung von gesamtschweizerischen Einbürgerungserleichterungen für ausländische Jugendliche.

Das Thema «Einbürgerung» ist seit jeher mit Emotionen verbunden. Dies hat sich auch in den letzten Jahren gezeigt, als eine ausgiebige Diskussion über die schweizerische Einbürgerungsregelung stattfand. Der Bundesrat hat diverse parlamentarische Vorstösse entgegengenommen und eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche verschiedene Revisionsvorschläge geprüft hat. Nach Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens sieht er in folgenden Bereichen eine Änderung der Bürgerrechtsregelung vor:

Erleichterte Einbürgerung für Personen der zweiten Generation

Durch eine Revision der Bundesverfassung ist dem Bund die Kompetenz zu erteilen, eine erleichtertete Einbürgerung für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländerinnen und Ausländer vorzusehen. In der darauf beruhenden Gesetzesrevision, welche ebenfalls Gegenstand dieser Botschaft ist, werden die Voraussetzungen dazu festgelegt. Ausländische Jugendliche sollen in der ganzen Schweiz unter einheitli-chen Bedingungen erleichtert eingebürgert werden können. Falls sie mindestens fünf Jahre ihrer obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten haben und seither hier wohnen, sollen sie zwischen der Vollendung des 15. und des 24. Alters-jahres die erleichterte Einbürgerung beantragen können. Bedingung ist grundsätzlich ein Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde von mindestens zwei Jahren. Etliche Kantone kennen bereits heute eine ähnliche Regelung.

Bürgerrecht für Personen der dritten Generation

Personen der dritten Ausländergeneration sind noch intensiver mit der Schweiz verbunden als ihre in der Schweiz aufgewachsenen Eltern. In der Schweiz geborene Kinder ausländischer Eltern sollen deshalb das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen mit der Geburt in der Schweiz erwerben. Um eine solche Regelung einführen zu können, braucht es eine Änderung der Bundesverfassung. In der darauf beruhenden Gesetzesrevision, welche ebenfalls Gegenstand dieser Botschaft ist, wird die Verfassungsbestimmung konkretisiert. Bedingung für den Bürgerrechtserwerb durch Geburt in der Schweiz ist, dass zumindest ein Elternteil mindestens fünf Jahre der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten hat und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

1912

Beschwerdemöglichkeit gegen Ablehnungen von Einbürgerungen durch die Gemeinde

Nach der geltenden Einbürgerungsregelung können Gemeinden und Kantone Einbürgerungen jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen Entscheide, welche gegen das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Diskriminierung und der Willkür verstossen, sehen die Bestimmungen des Bundesrechts keine Rechtsmittelmöglichkeit vor. Dieser Zustand ist rechtsstaatlich bedenklich und stellt den gravierendsten Mangel im schweizerischen Einbürgerungsrecht dar. Der Bundesrat schlägt daher eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes in dem Sinne vor, dass gegen willkürliche Entscheide ein Rechtsmittel wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgesehen wird. Den Kantonen bleibt dabei wie bereits heute freigest...

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