Botschaft zur Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»
Bundesblatt Nr. 2, 19. Januar 2010 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 2, 19. Januar 2010 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft zur Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»
09.098 Botschaft zur Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» vom 16. Dezember 2009 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen, die Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» Volk und Ständen mit der Empfehlung zu unterbreiten, die Initiative abzulehnen, und auf einen Gegenvorschlag zu verzichten. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 16. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf MerzDie Bundeskanzlerin: Corina Casanova Übersicht Die Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» soll Volk und Ständen mit der Empfehlung, die Initiative abzulehnen, und ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung unterbreitet werden. Die verlangten neuen Verfassungsbestimmungen würden einen Kompromiss, wie er im geltenden Waffengesetz gefunden wurde, aufbrechen. Die geforderten Massnahmen sind teilweise schwierig umzusetzen und nur mit grossem administrativem Aufwand zu kontrollieren. Was die Armeewaffen betrifft, wurden bereits Schritte zur Verbesserung der Situation eingeleitet. Am 23. Februar 2009 reichte das Initiativkomitee die eidgenössische Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» mit 106 037 gültigen Unterschriften ein. Die Initiative fordert einen Bedarfs- und Fähigkeitsnachweis für den Umgang mit Waffen und ein Verbot jeglichen privaten Erwerbs von Seriefeuerwaffen und sogenannten «Pump Actions». Weiter verlangt sie, dass die Ordonnanzwaffen im Zeughaus, und nicht zuhause aufbewahrt werden, und dass der Bund ein Informationssystem über Feuerwaffen einrichtet. Schliesslich will sie den Bund verpflichten, Einsammelaktionen von Waffen zu fördern und sich international gegen die Verbreitung der Verfügbarkeit von Waffen einzusetzen. Wie der Umgang mit Waffen im Waffengesetz auszugestalten ist, wurde in der schweizerischen Öffentlichkeit stets kontrovers diskutiert. Die eine Seite möchte jeglichen Umgang mit Waffen streng reglementieren, um so jedes Sicherheitsrisiko auszuschliessen, die andere Seite plädiert für möglichst wenig entsprechende Bestimmungen, damit Jagd-, Sport- oder Sammlerinteressen unbehelligt von bürokratischen Aufwendungen ausgeübt werden können. Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit den aktuellen Regelungen im Waffengesetz ein Mittelweg gefunden wurde, mit dem die verschiedenen involvierten Interessen möglichst ausgeglichen berücksichtigt werden können. Die Annahme der Volksinitiative würde diesen Kompromiss in Frage stellen, ohne dass klare Vorteile gegenüber den geltenden Bestimmungen ersichtlich wären. Hinzu kommen hohe Hürden in der konkreten Umsetzung: Es dürfte sich als schwierig erweisen, den «zulässigen» Bedarf und die erforderlichen «Fähigkeiten» für alle Kategorien von waffeninteressierten Personen zu definieren und positivrechtlich festzulegen. Weiter könnte ein solches System nur mit einem grossen administrativen Aufwand errichtet werden, soll es denn wirksam sein: Eine effektive Kontrolle von Bedarfs- und Fähigkeitsnachweisen ist nur unter Einsatz erheblicher personeller Ressourcen denkbar. Zudem eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten für Umgehungen, da objektive, leicht überprüfbare Kriterien zu einem Bedarfs- und Fähigkeitsnachweis bei verschiedenen Interessengruppen nur schwer zu finden sind (z.B. Sammler). Der Vollzug wird somit mehrheitlich persönliche Angaben der interessierten Person zu überprüfen haben, was mit einem erheblichen Kontrollaufwand verbunden ist. 138 Dem Anliegen der Initiative, die Sicherheit im Zusammenhang mit Armeewaffen zu verbessern, trug der Bundesrat mit entsprechenden Vorschlägen im Rahmen einer Anpassung des Militärgesetzes sowie des entsprechenden Verordnungsrechts Rechnung. Bundesrat und Parlament haben sich bereits mehrfach gegen die Einführung eines durch den Bund zu führenden In...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
arrêt nº 8c 284/2011 de ire cour de droit social june 09 2011 | Decreto federale che approva un Protocollo che modifica la Convenzione tra la Svi... | arrêt nº 5a 790/2010 de iie cour de droit civil, may 04, 2011 | arrêt nº 1b 207/2011 de tribunal fédéral, may 05, 2011 | arrêté du 18 septembre 2002 portant admission à la retraite (services vétérinaires) | Liste des candidats déclarés admissibles à l issue des épreuves écrites du concours d admission à l école de formation des officiers de gendarmerie ouvert aux officiers... | Sentencia de Cour de cassation, June 08, 1963 (caso COUR DE CASSATION, CHAMBRE CIVILE 1, 8 juin 1963) | sentencia de cour de cassation december 17 1964 caso cour de cassation chambre civile 2 17 démbre 1964