Botschaft zum Abkommen mit Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Bundesblatt Nr. 7, 22. Februar 2005 › Seccion Unica
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Botschaft zum Abkommen mit Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
05.016 Botschaft zum Abkommen mit Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität vom 26. Januar 2005 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 27. Juli 2004 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 26. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Um grenzüberschreitende Kriminalität wirksam zu verhindern oder zu bekämpfen, bedarf es eines umfassenden Engagements im zwischenstaatlichen Bereich. So sind nebst anderen Massnahmen die Instrumentarien der polizeilichen Zusammenarbeit auf regionaler, bilateraler und multilateraler Ebene konsequent auszubauen. Mit dem vorliegenden Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität wird die bilaterale Polizeikooperation mit einem wichtigen Land Südosteuropas verstärkt. Die Verhandlungen in den Jahren 2003 und 2004 konnten am 27. Juli 2004 mit der Unterzeichnung des Abkommens in Bern abgeschlossen werden. Das Abkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Polizeibehörden und optimiert die bestehende Interpol-Zusammenarbeit im Bereich des polizeilichen Informations- und Datenaustauschs unter Berücksichtigung des Datenschutzes. Punktuell ermöglicht es eine über die Interpol-Regelungen hinausgehende Zusammenarbeit (z.B. Bildung gemeinsamer Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen). Es greift nicht in die bestehende Kompetenzvertei-lung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden ein. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie unter d...
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