Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes

Auszug


Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes

02.092

Botschaft

zur Revision des Tierschutzgesetzes

vom 9. Dezember 2002

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Zustimmung beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

1986 P 86.535 Tierexperimentatoren. Schulung in alternativen Methoden

(N 9.10. 86, Günter)

1992 P 91.3308 Missstände in Schlachthöfen (N 20.3. 92, Wiederkehr) 1992 P 92.3229 Verbot der Haltung von Nutztieren im Dämmerlicht

oder ohne Tageslicht (N 9.10. 92, Weder Hansjürg) 1993 P 91.3293 Verbot von Qualzüchtungen (N 29.4. 93, Weder Hansjürg) 1993 P 93.3105 Schutz der Tiere auf Transporten und in Schlachtanlagen

(N 18.6. 93, Baumann)

1993 P 92.3470 Elektroschocks im Kuhstall (N 18.6.93, Keller Rudolf) 1993 P 91.3346 Verbot veralteter und fragwürdiger Tierversuche

(N 29.9. 93, Weder Hansjürg)

1993 P 93.3524 Tierschutz. Vollzugskonzept (S 7.12. 93, Geschäftsprüfungskommission des Ständerates)

1994 P 94.3242 Verbot von Kampfhunden (N 7.10. 94, Weder Hansjürg) 1995 P 94.3538 Lebendviehuntersuchung in Schlachthöfen

(N 24.3. 95, Meier Hans)

1995 P 95.3136 Untragbare Bedingungen bei Tiertransporten

(N 23.6. 95, Ziegler Jean)

1995 P 95.3022 Fähigkeitsausweis für Tiertransporteure (S 22.6. 95, Onken) 2001 P 00.3691 Beleuchtungsvorschriften für Ställe

(N 23.3. 01, Schmied Walter)

2001 P 01.3078 Artgerechte Pferdehaltung (N 22.6. 01, Hess Bernhard)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Das Tierschutzgesetz hat zusammen mit der Tierschutzverordnung in den rund

20 Jahren seit dem Inkrafttreten das Los der Tiere in der Schweiz nachhaltig verbessert. Ein Inspektionsbericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) bemängelt aber, dass das Gesetz nicht mit dem nötigen Druck umgesetzt werde, und fordert eine Verbesserung des Vollzugs. In einem ersten Schritt hat der Bundesrat 1997 die Tierschutzverordnung revidiert und einen Teil der Empfehlungen der Kommission umgesetzt. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen nun die grundlegenden Empfehlungen in das Gesetz überführt werden.

Das Schutzniveau der Tiere in der Schweiz soll weder gesenkt noch erhöht werden.

Es ist im internationalen Vergleich hoch.

Das Gesetz soll stufengerechter gestaltet werden. Das bedeutet, dass direkte Hand-lungsanweisungen an die Vollzugsorgane und an die Personen, die mit Tieren umgehen, nicht auf der Stufe des Gesetzes geregelt, sondern in die Verordnung verwiesen werden sollen. Allerdings hat sich gezeigt, dass sowohl Tierschutzkreise wie Vollzugsorgane ein möglichst detailliertes Gesetz vorziehen.

Im Bestreben, den Vollzug zu verbessern, wird auf Empfehlung der GPK-S das Schwergewicht auf neue Vollzugsinstrumente gelegt:

- Ausbildung und Information;

- Zielvereinbarung und Leistungsauftrag.

Der Bundesrat soll ermächtigt werden, für Personen, die mit Tieren umgehen, Ausbildungsvorschriften zu erlassen. Mit solchen kann der tiergerechte Umgang des Menschen mit dem ihm anvertrauten Tier besser sichergestellt werden als allein mit baulichen Massnahmen. Der Bund soll im Weiteren beauftragt werden, für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen zu sorgen.

Zielvereinbarung und Leistungsauftrag (Mitwirkung Dritter) sind neue Instrumente. Mit der ersteren wird der Bundesrat ermächtigt, zusammen mit den Kantonen Schwergewichte in Teilfragen des Vollzugs zu setzen. Die Zielvereinbarung ist ein politisches Instrument im Dienste der Oberaufsicht und der Steuerung. Der Leistungsauftrag ist als Mitwirkung Dritter am Vollzug oder als «Outsourcing» bekannt. Damit kann das Know-how von Organisationen und Firmen in den Vollzug eingebunden werden.

Einem Begehren der Kantone entsprechend wird vorgeschlagen, dass die Kantone für bestimmte Teile des Vollzugs Gebühren erheben dürfen.

Die neuen Instrumente sollen das bewährte bisherige Instrumentarium des Gesetzes nicht ersetzen, sondern ergänzen. Es ist deshalb mit einem vermehrten Vollzugsauf-wand zu rechnen. Der Bundesrat sieht vor, für den Vollzug auf Bundesebene unter Einhaltung des Ausgabenplafonds gemäss Schuldenbremse nach Möglichkeit schrittweise sechs neue Stellen zu bewilligen und die jährlichen Sachausgaben um 1,2 Millionen Franken zu erhöhen.

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Die Entwicklung des geltenden Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz (TSchG) vom 9. März 19781 ist zusammen mit der Tier-schutzverordnung2 (TSchV) am 1. Juli 1981 in Kraft getreten. Es steht am vorläufigen Ende einer Rech...

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