Botschaft zur Revision des Militärstrafgesetzes (Disziplinarstrafordnung)
Bundesblatt Nr. 50, 17. Dezember 2002 › Seccion Unica
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Botschaft zur Revision des Militärstrafgesetzes (Disziplinarstrafordnung)
02.081 Botschaft zur Revision des Militärstrafgesetzes(Disziplinarstrafordnung)vom 13. November 2002Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf betreffend die Revision des Militärstrafgesetzes (Disziplinarstrafordnung) mit dem Antrag auf Zustimmung.Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.13. November 2002 Im Namen des Schweizerischen BundesratesDer Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-HotzÜbersichtDie Disziplinarstrafordnung ist zurzeit in den Artikeln 180-214 des Militärstrafgesetzes (MStG) beziehungsweise in den Ziffern 301-355 des Dienstreglements 80 (DR 80) geregelt.Obschon diese Bestimmungen seit der letzten Revision 1979 den Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechen und nach wie vor die Grundlage bilden, die Disziplin im Militärdienst sicherzustellen, drängt sich heute eine Totalrevision der Disziplinarstrafordnung auf. Eine vom Oberauditor eingesetzte Arbeitsgruppe hat 1999 die entsprechenden Arbeiten aufgenommen.Das Hauptziel besteht darin, die Gesetzgebung an die aktuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der seit 1979 gemachten Erfahrungen anzupassen. Daneben bezweckt die Revision Folgendes:1. Einführung eines neuen Sanktionenkatalogs. Mit den vorgeschlagenen Sanktionen (Verweis, Ausgangssperre [neu], Disziplinarbusse [neu], Arrest) sollen die Kommandanten angemessene und wirkungsvolle Sanktionen verhängen können.2. Korrektur der Strafbarkeitsgrenzen in zweifacher Hinsicht: Die Definition des Disziplinarfehlers wird bestimmter gefasst. Die Widerhandlung gegen Befehle und Dienstvorschriften - nach heutigem Recht nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar - werden neu auch bei fahrlässiger Begehung bestraft.3. Verlängerung der - heute klar zu kurzen - Fristen für die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung.4. Regelung des gesamten Disziplinarstrafrechts einheitlich auf Gesetzesstufe im Militärstrafgesetz (MStG). Künftig soll das Dienstreglement keine Ausführungsbestimmungen mehr enthalten.Mit der vorliegenden Revision wird nicht nur die Disziplinarstrafordnung und eng damit verbundene Artikel des Militärstrafgesetzes (MStG) und des Militärstrafprozesses (MStP) revidiert, sondern es wird auch die Gelegenheit wahrgenommen, einige wenige andere Bestimmungen des MStG und des MStP an die Armeereform XXI, an die Rechtsprechung (EGMR, MKG) und an die Rechtsentwicklung (EMRK) anzupassen. 7860Botschaft1 Allgemeiner Teil1.1 AusgangslageDie militärische Disziplinarstrafordnung ist im Zweiten Buch des MStG (Art. 180- 214) geregelt. Ausführungsbestimmungen befinden sich in den noch gültigen Zif-fern 301-355 des Dienstreglementes der Schweizerischen Armee vom 27. Juni 1979 (Dienstreglement 80; DR 80)1, in den Ziffern 574-580 der Verordnung vom 27. Juni 1979 über Stellung und Verhalten der Angehörigen der Armee (VA 80, SR 510.107.1; vgl. Ziff. 110 DR 95) und in den Artikeln 94-100 der Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV; SR 322.2).Die militärische Disziplinarstrafe findet Anwendung bei Disziplinarfehlern, aber auch - wo vom MStG vorgesehen - bei leichten Fällen von Verbrechen und Verge-hen (vgl. Art. 180 Abs. 2 und die einzelnen Straftatbestände im Ersten Buch MStG).Die Disziplinarstrafordnung genügt rechtsstaatlichen Anforderungen grundsätzlich auch heute noch. Die seit 1979 gemachten Erfahrungen haben jedoch gewisse Mängel der damals getroffenen Regelung aufgezeigt. Zudem ist die allgemeine Entwick-lung im Strafrecht nicht stehen geblieben. Namentlich seit der Einführung der Halbgefangenschaft beim Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (vgl. Art. 397bis Abs. 1 Bst. f des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0], Art. 4 der Verordnung (1) vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 1; SR 311.01] und Art. 1 der Verordnung (3) vom 16. ...
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