Botschaft zur Finanzhilfe an die Schweiz Tourismus 2005-2009

Auszug


Botschaft zur Finanzhilfe an die Schweiz Tourismus 2005-2009

04.019

Botschaft

über die Finanzhilfe 2005-2009 an die Schweiz Tourismus

vom 12. März 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Finanzhilfe 2005-2009 an die Schweiz Tourismus mit Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Verkehrszentrale vom

21. Dezember 1955 (Stand 1. Juli 1995) gewährt der Bund der Schweiz Tourismus im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung hat alle fünf Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss festzulegen.

Die für die Periode 2000-2004 vorgesehenen finanziellen Mittel werden bis

31. Dezember 2004 aufgebraucht sein. Deshalb wird ein Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Finanzhilfe an die Schweiz Tourismus 2005-2009 vorgelegt. Es wird ein Zahlungsrahmen von 200 Millionen Franken vorgeschlagen.

Dem Gesuch von Schweiz Tourismus um eine weitergehende Erhöhung der Finanzhilfe kann nicht entsprochen werden. Die schwierige Haushaltslage des Bundes zwingt auch die von ihm unterstützten Körperschaften zu finanziellen Opfern. Die vorgeschlagene Finanzierung sollte Schweiz Tourismus ermöglichen, ihren gesetzli-chen Auftrag in den nächsten fünf Jahren zu erfüllen. Sie wird allerdings gezwungen werden, die knappen Mittel in erster Linie für die Erschliessung wachstumsstarker Märkte und die Vermarktung international wettbewerbsfähiger Angebote einzusetzen.

Mit einer solchen Strategie kann Schweiz Tourismus einen wichtigen Beitrag zum dringend notwendigen Wiederaufschwung der Schweiz als Tourismusland beitragen. Die Schaffung zusätzlicher Nachfrage sollte die Auslastung des touristischen Angebotes verbessern und damit die Ertragskraft der tourismusabhängigen Unternehmen und Branchen verstärken.

1586

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Schweiz Tourismus (ST) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Zürich. Sie hat auf Grund von Artikel 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Verkehrszentrale vom 21. Dezember 1955 den Auftrag, die Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland zu fördern (SR 935.21...

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