Botschaft über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt

Auszug


Botschaft über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt

05.017

Botschaft

über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt

vom 26. Januar 2005

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 24. September 2004 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) mit dem Antrag auf Zustim-mung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Gefährdungen durch Terrorismus und organisierte Kriminalität haben in den letzten 15 Jahren zugenommen. Die Europäische Union (EU) hat daher in den 1990er-Jahren das Europäische Polizeiamt (Europol) errichtet, um den angesprochenen Kriminalitätsformen wirksam und effizient begegnen zu können. Ziel von Europol ist die Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU zur Verhütung und Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität.

Die Analyse des aktuellen Sicherheitssystems der Schweiz im Rahmen des Projekts USIS hat aufgezeigt, dass die schweizerischen Polizei- und Strafverfolgungsorgane nur durch internationale Kooperation in der Lage sind, ihre nationalen Aufgaben wahrzunehmen. Im Bereich Sicherheit bedeutet Kooperation nicht bloss Solidarität; sie ist eine Notwendigkeit im Interesse der Schweiz. Aus diesem Grund ist der Bundesrat bestrebt, die Notwendigkeit einer vertieften Polizeizusammenarbeit mit bestimmten Staaten und Organisationen zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Bereits seit Ende der 1990er-Jahre hat die Schweiz begonnen, mit Partnerstaaten bilaterale Polizeikooperationsverträge abzuschliessen. Geografisch beschränken sich die Vereinbarungen jeweils auf einen bestimmten Staat; inhaltlich reichen sie allerdings relativ weit und erlauben teilweise die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf fremdem Staatsgebiet.

Vor diesem Hintergrund verfolgt das vorliegende Abkommen mit Europol ein unterschiedliches Ziel: Geografisch soll sich die Polizeizusammenarbeit auf die gesamte EU erstrecken, mithin einen Raum abdecken, der bedeutend mehr Staaten umfasst als das durch die bilateralen Abkommen erfasste Gebiet. Inhaltlich reicht das Abkommen indes weniger weit und erlaubt im Wesentlichen den Informationsaustausch im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen.

Die Schweiz und Europol sammeln und analysieren Informationen im Bereich der organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus. Sie verfügen je über eigene Informationssysteme, welche die entsprechenden Daten speichern. Das Abkommen ermöglicht, die Daten gegenseitig auszutauschen, diese zu überprüfen und zu analysieren sowie deren Informationsgehalt zu nutzen. Die Bekämpfung und Verhütung der internationalen Schwerstkriminalität wird damit effizienter und wirksamer. Vor diesem Hintergrund ist das Abkommen ein für beide Seiten notwendiger und wirksamer Schritt, um die Zusammenarbeit im Rahmen der vorgegebenen Bedingungen zu ermöglichen.

Allerdings erfolgt die Informationsübermittlung nicht direkt, mittels Online-Zugriff auf die Datenbanken des Vertragspartners, sondern einzelfallweise, insbesondere über die zu stationierenden Polizeiverbindungsbeamten. Die Verbindungsbeamten agieren als Kontaktstellen zwischen der Schweiz und Europol. Sie koordinieren und bearbeiten eingehende Informationen und Anfragen ihrer Entsender.

Das Abkommen enthält zudem zahlreiche datenschutzrechtliche Vorschriften. Die Bedingungen zur Einhaltung des verfassungsmässigen Schutzes der Privatsphäre

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nach Artikel 13 BV bzw. Artikel 8 EMRK sind damit gewährleistet. Darüber hinaus steht das Abkommen unter dem Vorbehalt des Rechts jeder Vertragspartei, was verhindert, dass eine «Flucht ins internationale Recht» zu einer Herabsetzung verfassungsrechtlicher Individualrechte führt.

Insgesamt erlaubt das Abkommen der Schweiz, mit Europol zusammenzuarbeiten, ohne dass dadurch wesentliche Elemente des schweizerischen Polizei- und Strafverfolgungssystems tangiert werden. Sollte Europol künftig selbstständige Ermittlungskompetenzen oder polizeiliche Zwangsbefugnisse erhalten, so wäre eine entsprechende Tätigkeit der Europol-Bediensteten auf schweizerischem Staatsgebiet durch das Abkommen nicht abgedeckt.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 984

1 Allgemeiner Teil 988

1.1 Ausgangslage 988

1.1.1 Internationale Polizeik...

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