Botschaft über die neue Finanzordnung

Auszug


Botschaft über die neue Finanzordnung

02.078

Botschaft

über die neue Finanzordnung

vom 9. Dezember 2002

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung sowie den Bundesbeschluss über den Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen, mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die Befugnis des Bundes zur Erhebung der direkten Bundessteuer (dBSt) und der Mehrwertsteuer (MWST) - sie stellen die wichtigsten Einnahmequellen des Bundes dar - sind bis Ende 2006 befristet. Die neue Finanzordnung (NFO) muss als Minimalerfordernis die entsprechenden Verfassungsbestimmungen ablösen und die Bundesfinanzen einnahmenseitig für die Zeit nach 2006 auf eine neue verfassungsmässige Grundlage stellen.

Die neue Finanzordnung verfolgt drei Ziele:

- Sicherung der beiden Haupteinnahmequellen MWST und dBSt;

- Nachführung der Bundesverfassung;

- Vereinfachung und Verbesserung des Steuersystems.

Änderungen werden einzig für die MWST und die dBSt vorgeschlagen. Konkret beinhaltet die neue Finanzordnung folgende Anpassungen der Bundesverfassung:

1. Aufhebung der Befristung der MWST und der dBSt;

2. Aufhebung der Kapitalsteuer juristischer Personen;

3. Anpassung des Höchstsatzes der Gewinnsteuer juristischer Personen an den geltenden Satz von 8,5 Prozent;

4. Nachführung bzw. Aufhebung der Übergangsbestimmungen zur MWST;

5. Beschränkung der MWST auf einen Normalsatz und einen reduzierten Satz, verbunden mit der definitiven Aufhebung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen per Ende 2006.

Mit der ersten Anpassung wird das erste der drei erwähnten Ziele angestrebt, mit der zweiten bis vierten Änderung das zweite Ziel. Die fünfte Änderung (Aufhebung des Sondersatzes) dient der Verwirklichung des dritten Ziels, das heisst der Vereinfachung des Steuersystems und der Herstellung der Wettbewerbsneutralität.

Die umstrittene Frage des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen wird nicht in die Abstimmung über die neue Finanzordnung einbezogen, sondern separat unterbreitet.

Die neue Finanzordnung ist eine schlanke Vorlage. Das liegt im Wesentlichen am Nein von Volk und Ständen zum Verfassungsartikel zu einer Energielenkungsabgabe vom 24. September 2000. Nach diesem Abstimmungsergebnis hält es der Bundesrat nicht für opportun, zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut eine Finanzordnung mit ökologischen Anreizen vorzulegen.

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslange

1.1.1 Notwendigkeit einer neuen Verfassungsgrundlage

Die Haupteinnahmequellen des Bundes - die direkte Bundessteuer (dBSt) und die Mehrwertsteuer (MWST) - sind bis Ende 2006 befristet. Die neue Finanzordnung (NFO) muss die entsprechenden Verfassungsbestimmungen ablösen und die Bundesfinanzen einnahmenseitig für die Zeit nach 2006 auf eine neue Verfassungsgrundlage stellen.

In seinem Finanzleitbild vom 4. Oktober 1999 hält der Bundesrat fest, die neue Finanzordnung werde zum Anlass genommen, «weitergehende Reformen des Steuersystems an die Hand zu nehmen. Insbesondere soll eine Steuerreform mit ökologischen Anreizen verwirklicht werden».1 Die nicht erneuerbaren Energien sollten mit einer besonderen Abgabe besteuert und der Steuerertrag zur Entlastung der Lohnnebenkosten eingesetzt werden. Eine solche Steuer würde Anreize zum schonenden Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen schaffen und die Besteuerung breiter abstützen. Dieses Ziel hätte mit einem Verfassungsartikel über eine Energielenkungsabgabe verwirklicht werden sollen, der jedoch am 24. September 2000 von Volk und Ständen verworfen wurde. Der Bundesrat respektiert diese Entscheidung und verzichtet darauf, das Projekt der neuen Finanzordnung mit einer Neuauflage der ökologischen Steuerreform zu verbinden. Längerfristig gedenkt der Bundesrat jedoch, die Diskussion wieder aufzunehmen. Die neue Finanzordnung bringt somit erheblich weniger Änderungen als ursprünglich vorgesehen.

1.1.2 Begriffe

«Finanzordnung» lautet das dritte Kapitel des dritten Titels der Bundesverfas-sung vom 18. April 1999. Die Regelung der Bundesfinanzen in diesem Kapitel (Art. 126-135 BV) stützt sich auf die folgenden drei Säulen ab:

1 Finanzleitbild. Ziele, Grundsätze und Instrumente für die Finanzpolitik des Bundesrates,

4.10.1999, S. 31.

Finanzordnung des Bundes

Art. 126-135 sowie 196 und 197 BV

Haushaltführung (Art. 126 BV)

- Ausgleich

der Finanzrechnung

- Tilgung

des Bilanzfehlbetrags

- Mechani...

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