Botschaft über die Änderung des Binnenmarktgesetzes
Bundesblatt Nr. 3, 25. Januar 2005 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 3, 25. Januar 2005 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft über die Änderung des Binnenmarktgesetzes
04.078 Botschaft über die Änderung des Binnenmarktgesetzes vom 24. November 2004 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf einer Änderung des Binnenmarktgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2000 P 00.3407 Umsetzung des Binnenmarktgesetzes. Beschwerderecht der Wettbewerbskommission (N 5.6.01, Geschäftsprüfungskommission NR; S 14.3.02) 2000 P 00.3409 Umsetzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt. Beschwerderecht der Konsumentenorganisationen (N 15.12.00, Geschäftsprüfungskommission NR) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Mit der Änderung des Binnenmarktgesetzes verfolgt der Bundesrat folgende Hauptziele: - Gesamtwirtschaftliches Ziel: Mit der Revision soll die Funktionsfähigkeit des Marktes durch Abbau kantonaler und kommunaler Marktzutrittsschranken verbessert werden. Das geltende Gesetz hat in dieser Hinsicht kaum zu Verbesserungen geführt. Der zentrale Grundsatz des freien Marktzugangs nach Massgabe der Vorschriften des Herkunftsortes, der diesen Abbau hätte begünstigen sollen, wird in seiner Wirkung in zweierlei Hinsicht gehemmt. Zum einen verfügen Kantone und Gemeinden in Bezug auf die Voraussetzungen, welche für die Zulässigkeit von Beschränkungen des freien Marktzugangs erfüllt sein müssen (Art. 3 Binnenmarktgesetz), über einen erheblichen Spielraum. Zum anderen findet der Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Anwen-dung auf die gewerbliche Niederlassung. Die Erreichung des eingangs formulierten Ziels setzt somit eine Stärkung des freien Marktzugangs voraus. Zu diesem Zweck sieht die Revision vor, die Ausnahmebestimmung von Artikel 3 restriktiver zu fassen und den Grundsatz des freien Marktzugangs nach Massgabe der Vorschriften des Herkunftsortes auf die gewerbliche Niederlassung auszudehnen. - Individualrechtliches Ziel: Mit der Revision soll die Berufsausübungsfreiheit gestärkt und die Schlechterstellung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gegenüber EU-Bürgerinnen und Bürgern (Inländerdiskriminierung) verhindert werden. Kantonale und kommunale Marktzutrittsschranken vermindern nicht nur die Funktionsfähigkeit des Marktes, sondern schränken auch die Berufausübungsfreiheit und die damit einhergehende berufliche Mobilität ein. Entsprechend begünstigt die im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegende Stärkung des freien Marktzugangs auch die Entfaltung der individuellen Berufsausübung. Das am 1. Februar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Personenfreizügigkeit schafft die Gefahr einer Inländerdiskriminierung in Bezug auf die interkantonale Anerkennung kantonaler Fähigkeitsausweise. Damit eine unerwünschte Schlechterstellung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern verhindert werden kann, soll die inter-kantonale Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Berufe, die unter das Freizügigkeitsabkommen fallen, künftig nach Massgabe dieses Abkommens (EU-Anerkennungsverfahren) erfolgen. Einheitliche Anerkennungsregeln erleichtern darüber hinaus den Vollzug und sorgen für erhöhte Rechtssicherheit. Vorbehalten bleiben sollen allerdings liberalere interkantonale Vereinbarungen über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. 466 - Institutionelles Ziel: Im Spannungsfeld zwischen föderativer Kompetenzaufteilung und dem Erfordernis eines bundesweiten Binnenmarktes soll einer Bundesbehörde, die nicht an die Weisungen des Bundesrates gebunden ist, eine Möglichkeit zur Intervention vor kantonalen Gerichtsinstanzen eingeräumt werden. Konkret soll mit der Revision die Aufsichtsfunktion der Wettbewerbskommission dadurch gestärkt werden, dass die Wettbewerbskommission den kantonalen und kommunalen Behörden nicht mehr nur (unverbindliche) Empfehlungen abgeben kann wie nach geltendem Recht. Vielmehr soll ihr angesichts der beschränkten Wirkung derartiger Empfehlungen neu ein Beschwerderecht verliehen werden, das ihr erlaubt, gesetzeswidrige Verwaltungsentscheide anzufechten. 467 Inhaltsverzeichnis Übersicht 466 1 Allgemeiner Teil 470 1.1 Ausgangslage 470 1.1.1 Grundzüge des geltenden Binnenmarktgesetzes 470 1.1.2 Bisherige Praxis 471 1.1.3 Erkenntnisse 471 1.2 Parlamentarische Vorstösse 472 1.3 Revisionsbedarf 472 1.4 Vorverfahren 474 1.4.1 Expertenarbeiten 474 1.4.1.1 Expertengruppe 474 1.4.1.2 Gutachten Auer/Martenet 475 1.4.1.3 Grundzüge des Vorentwurfs 475 1.4.1.4 Nicht in Betracht gezogene Revisionspunkte 476 1.4.1.4.1 Öffentliche Beschaffungen 476 1.4.1.4.2 Kantonale und kommunale Monopole 476 1.4.1.4.3 Staatliche Beihilfen 477 1.4.1.4.4...
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Demandes d'octroi de permis concernant la durée du travail | messaggio concernente la convenzione sulle prestazioni tra la confederazione svizze... | Message relatif à la loi concernant la mise à jour de la révision totale de l'organisation judiciaire fédérale | allgemeinverfügung über die aufnahme eines pflanzenschutzmittels in die liste der nicht bewilligungspflichtigen pflanzenschutzmittel | Sentencia nº 5211 de Consiglio di Stato, September 30, 2008 | Sentencia nº 6741 de Consiglio di Stato, December 19, 2007 | Sentencia nº 5537 de Consiglio di Stato December 06 2010 | Sentencia nº 3434 de Consiglio di Stato, June 26, 2008