Botschaft zur Armeereform XXI und zur Revision der Militärgesetzgebung

Auszug


Botschaft zur Armeereform XXI und zur Revision der Militärgesetzgebung

01.065

Botschaft

zur Armeereform XXI und zur Revision der Militärgesetzgebung

vom 24. Oktober 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen die Entwürfe zur Revision des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; MG. Entwurf A), des Bundesbeschlusses über die Verwaltung der Armee (BVA. Entwurf B), der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation; AO. Entwurf C) sowie des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz (WPEG. Entwurf

D) mit dem Antrag auf Zustimmung

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

1998 P 98.3553 Gesetzliche Grundlagen für einen Assistenzdienst auf Zeit (Zeitdienst). (N 7.12.1998, Weigelt)

1999 M 99.3152 Schaffung einer Schweizer «National Guard» im Zuge der

Armeereform XXI (S 19.3.1999, Frick)

1999 P 99.3143 Bereitschaftskorps zur Grenzsicherung (N 19.3.1999, Freund)

1999 P 99.3319 Erosion im Instruktionskorps der Armee (N 18.6.1999, Gusset)

2000 P 00.3087 Anrechenbarkeit ausgewählter Auslandtätigkeiten an die Militärdienstpflicht (N 22.3.2000, Leu)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Auslöser für die vorliegende Armeereform ist die geänderte sicherheitspolitische Lage. Gleichzeitig wird die Reform benützt, um gesellschaftliche und finanzielle Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Dazu kommen einige Punkte, die auf Grund der Erfahrungen mit der Armee 95 korrigiert werden sollen. Dies alles führt zur Konzeption einer wesentlich kleineren Armee. Die Bestandesreduktion soll mit einer Herabsetzung des Dienstpflichtalters erreicht werden. Damit bleibt das in der Bundesverfassung verankerte Milizprinzip gewahrt.

Um die Ausbildung zu verbessern, soll die Rekrutenschule verlängert werden. Zudem sollen die Wiederholungskurse wieder im Einjahres-Rhythmus stattfinden. Eingeführt wird die Möglichkeit, die Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung zu erfüllen (Durchdiener). Diese Form der Dienstleistung soll nur dort Anwendung finden, wo ein entsprechender Bedarf der Armee besteht; sie kann von den Pflichtigen freiwillig gewählt werden. Gradstrukturen und militärische Laufbahnen sollen attraktiver ausgestaltet werden.

Eine hohe Flexibilität soll bei den Strukturen der Armee erreicht werden. Ihre Teile sollen bedürfnisgerecht in Modulen eingesetzt werden können. Die Verkleinerung der Armee führt dazu, dass die kantonalen Truppen abgeschafft werden müssen. Die Kantone erhalten im Gegenzug neue Befugnisse bei der Kontrollführung.

Die skizzierte Armeereform hat zwar tiefgreifenden Charakter, die bestehende Flexibilität der Militärgesetzgebung führt aber dazu, dass umfangmässig keine grösseren Revisionen nötig sind. Viele Reformpunkte - wie etwa die Obergrenze der Dienstleistungspflicht, die Dauer der Rekrutenschule oder die Armeeführung - können im Rahmen des geltenden Gesetzes auf Verordnungsstufe umgesetzt werden. Daher bildet die Darstellung des Reformkonzeptes im Armeeleitbild, das dem Par-lament gleichzeitig unterbreitet wird, eine notwendige Ergänzung zur vorliegenden Botschaft, die sich auf die Änderungen von Erlassen des Parlaments beschränkt.

Zusätzlich soll das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe geändert werden. Dabei geht es um eine Anpassung des Abgabemasses an die verkürzte Militärdienstpflicht, aber auch um die Angleichung des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens an die in Bund und Kantonen eingeführte Postnumerando-Besteuerung.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil:

Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

1.1 Revisionsbedürftigkeit der heutigen Grundlagen

Die Notwendigkeit der Armeereform XXI beruht vor allem auf den Anpassungsbedürfnissen von Sicherheitspolitik und Armee an die neue sicherheitspolitische Lage, auf immer restriktiveren finanziellen Auflagen und auf gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre. Zusätzlich haben die Erfahrungen mit der Armee 95 zu einem nicht zu vernachlässigenden Anpassungsdruck geführt.

Die grundlegendsten Mängel der Armee 95 sind die folgenden: Das Ausbildungsniveau ist mit den 15-wöchigen Rekrutenschulen und den Zweijahresrhythmen der Wiederholungskurse immer mehr gesunken und hat insbesondere für die Verteidigungsaufgabe einen ungenügenden Stand erreicht. Unbefriedigende Beförderungsmodi (Kaderlaufbahnen) haben einen ständigen Kadermangel zur Folge, was sich ebenfalls negativ auf das Ausbildungsniveau niederschlägt. Trotz der verlängerten Unteroffiziersschule - teils überlappend mit der Rekrutenschule - konnten keine Fortschritte erzielt werden. Nach wie vor bilden Lehrlinge Lehrlinge aus. Schliesslich muss auf Grund der demographischen Entwicklung jährlich...

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