Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 29, 21. Juli 2009 › Einzig › Abkommen
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Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 3. November 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2009 Die Vertragsparteien Die Schweiz und Bosnien und Herzegowina entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Bosnien und Herzegowinas unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 19501 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20043, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007, sind wie folgt übereingekommen: SR 0.142.111.919 Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. AS 2009 Abk. mit Bosnien und Herzegowina (2) In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und der ersuchte Staat übermittelt auch alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person. Abschnitt IV Durchbeförderung Art. 13 Grundsätze (1) Die Vertragsparteien beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist. (2) Bosnien und Herzegowina genehmigt auf Ersuchen der Schweiz die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und die Schweiz genehmigt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weite...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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