Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Abgeschlossen am 24. April 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 20082 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Februar 2009

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Bosnien-Herzegowina, nachfolgend die Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten,

in der Überzeugung, dass die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie des Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung ist,

in dem Bestreben, die schon bestehende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen Behörden und den Behörden von Bosnien-Herzegowina zu präzisieren und zu ergänzen,

in der Ach...

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