Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 5. September 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Mai 2005

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina, im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage von Gleichberechtigung zu ihrem gegenseitigen Nutzen auszubauen und zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen gemäss diesem Abkommen zur Belebung wirtschaftlicher Initiativen und Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Vertragsparteien beitragen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwe...

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