Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bolivien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Auszug


Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bolivien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bolivien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 26. Februar 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. August 2002

Da die Schweiz und die Republik Bolivien

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und

um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,

haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bolivien folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges:

a) Der Ausdruck «Übereinkommen» bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;

b) Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Bolivien, das «Subsecretaria de Aeronautica Civil» oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden oder dem Minister obliegenden Aufgaben auszuüben;

c) Der Ausdruck «bezeichnetes Un...

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