Bevölkerungsschutzgesetz

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421.1 Bevölkerungsschutzgesetz vom 29. Juni 2004 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Oktober 2003 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den...

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Auszug


Bevölkerungsschutzgesetz

421.1

Bevölkerungsschutzgesetz

vom 29. Juni 2004[1]

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Oktober 2003[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002[3]

als Gesetz:

1.

Partnerorganisationen

Zusammenarbeit

a) Grundsatz

Art. 1. 1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.

2 Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

b) Verbund

Art. 2. 1 Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den ...

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