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Bundesgesetz betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2002 (1. Arbeitstag: 8. April 2002)Bundesgesetzbetreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)vom 14. Dezember 2001Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20011,beschliesst:IDie nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)Art. 1Dieses Gesetz gilt:a. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht;b. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)4 und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 20015 zur Ände-rung des EFTA-Übereinkommens keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.1 BBl 2001 49632 SR 142.203 AS ...(BBl 1999 7027)4 Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens ist.5 SR ...; AS ... (BBl 2001 5028)Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen (EFTA)2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 19836 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im AuslandArt. 5 Abs. 1 Bst. a1
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