Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule.

Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule 1

(Vom 10. Dezember 2002)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 54 Abs. 3 der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 26. Juni 2002,2 beschliesst:

I. Arbeitszeit

§ 1

Unterrichtszeit a) im Allgemeinen 1 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.

2 Wird die vorgegebene Unterrichtszeit auf Grund der Schülerunterrichtszeiten nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs- oder Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat oder die Schulleitung verantwortlich.

§ 2

b) Spezialfälle In den Unterrichtszeiten gemäss § 1 sind:

a) bei Kindergartenlehrpersonen die für den Empfang und die Entlassung der Kinder, b) bei Lehrpersonen an den Heilpädagogischen Tagesschulen die für die be sondere Betreuung der Kinder benötigten Zeiten eingeschlossen.

§ 3

Weitere Arbeitszeit 1 Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfassenden beruflichen Auftrages weitere Arbeitszeit aufzuwenden. Diese ist so zu bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann.

2 Der Schulrat kann in ...

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