Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz

Law Number: 612.110

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Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule.

Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule 1

(Vom 27. Juni 2002)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der an den

öffentlichen Volksschulen tätigen Lehrpersonen.

2 Sie regelt ferner die Besoldung des Therapiepersonals an den öffentlichen Volksschulen. Der Regierungsrat kann das Arbeitsverhältnis des Therapiepersonals abweichend von dieser Verordnung regeln.

§ 2 Ausschreibung 1 Freie Lehrerstellen sind vor einer unbefristeten Anstellung zur Bewerbung

öffentlich auszuschreiben.

2 Auf die Ausschreibung kann bei der Anstellung von bisher befristet beschäftigten Lehrpersonen verzichtet werden.

II. Arbeitsverhältnis

§ 3

Rechtsnatur 1 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen ist

öffentlich-rechtlich.

2 Kann dieser Verordnung oder ihren Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das Dienstrecht für das Kantonspersonal.

§ 4 Begründung a) Vertrag Das Arbeitsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet.

§ 5 b)

Anstellungsbehörde 1 Anstellungsbehörde ist:

a) der Bezirksrat bzw. der Gemeinderat, wenn der Bezirk bzw. die Gemeinde Schulträge...

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