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Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule.
Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule 1 (Vom 27. Juni 2002) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der an den öffentlichen Volksschulen tätigen Lehrpersonen. 2 Sie regelt ferner die Besoldung des Therapiepersonals an den öffentlichen Volksschulen. Der Regierungsrat kann das Arbeitsverhältnis des Therapiepersonals abweichend von dieser Verordnung regeln. § 2 Ausschreibung 1 Freie Lehrerstellen sind vor einer unbefristeten Anstellung zur Bewerbung öffentlich auszuschreiben. 2 Auf die Ausschreibung kann bei der Anstellung von bisher befristet beschäftigten Lehrpersonen verzichtet werden. II. Arbeitsverhältnis § 3 Rechtsnatur 1 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich. 2 Kann dieser Verordnung oder ihren Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das Dienstrecht für das Kantonspersonal. § 4 Begründung a) Vertrag Das Arbeitsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. § 5 b) Anstellungsbehörde 1 Anstellungsbehörde ist: a) der Bezirksrat bzw. der Gemeinderat, wenn der Bezirk bzw. die Gemeinde Schulträge...See the full content of this document
