Beschluss Nr. 2/2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Auszug


Beschluss Nr. 2/2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Beschluss Nr. 2/2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. Mai 20081 Angenommen am 24. Juni 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2010

Übersetzung2

Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen («Abkommen»)3, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und enthält u.a. die Anhänge 1 und 2, welche die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. von der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend «die Parteien» genannt) eingeräumten bilateralen Handelszugeständnisse betreffen.

(2) Am 1. Januar 2007 wurde die Europäische Union durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erweitert. Die Parteien haben vereinbart, die bilateralen Handelszugeständnisse nach dem Grundsatz anzupassen, dass die Handelsströme entsprechend den im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz eingeräumten Präferenzen beiderseitig im Wesentlichen aufrechterhalten werden. Die Parteien haben autonome Übergangsmassnahmen ...

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