Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen über ihre Tätigkeit (Mai 1998 / Mai 1999)

Auszug


Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen über ihre Tätigkeit (Mai 1998 / Mai 1999)

99.041

Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen über ihre Tätigkeit (Mai 1998 / Mai 1999)

vom 4. und 21. Mai 1999

«Une bonne constitution non seulement associe le contrôle à l'efficacité sans sacrifier l'un à l'autre, mais encore elle garantit l'efficacité parce qu'il y a contrôle» (Jean-François Revel, L'absolutisme inefficace ou contre le présidentialisme à la française, 1992, Plon, p. 42).

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

Sehr geehrter Herr Präsident,

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Geschäftsprüfungskommissionen orientieren Sie über ihre Tätigkeit (Mai 1998 / Mai 1999).

Sie beantragen, vom Bericht Kenntnis zu nehmen.

4. und 21. Mai 1999 Im Namen der Geschäftsprüfungskommissionen

Die Präsidenten:

Peter Bieri, Ständerat

Alexander Tschäppät, Nationalrat

Bericht

I Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen

Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und der Delegation sind im Geschäftsverkehrsgesetz festgelegt (GVG, Artikel 47ter ff.; SR 171.11).

Das «Leitbild der Geschäftsprüfungskommissionen» vom 20. Januar und 7. April 1995 ist ein Führungsinstrument: Es soll die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle erhöhen, eine ständige Praxis der GPK gewährleisten sowie ihre Arbeitsweise gegenüber Verwaltung, Parlament und Öffentlichkeit transparent gestalten.

II Grundsatzfrage:

Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen

1 Einleitung

Im Tätigkeitsbericht 1997/98 legten die Geschäftsprüfungskommissionen ihren Standpunkt zu ihren Informationsrechten dar (BBl 1999 2540). Sie wiesen darauf hin, dass der Bundesrat nach geltendem Recht in gewissen Fällen bedauerlicherweise die Aktenherausgabe verweigern kann, sei es zum Schutze des Amtsgeheimnisses, aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren oder zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen (Art. 47quater Abs. 2 GVG). In solchen Fällen

muss der Bundesrat anstelle der Amtsakten einen besonderen Bericht vorlegen.

Die Kommissionen folgerten aus dieser Erfahrung, dass in Zukunft der Entscheid, welche Akten eingesehen werden können, Sache des Aufsichtsorgans und nicht des beaufsichtigten Organs sein sollte.

Im Berichtsjahr stellte die Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen in einem konkreten Fall Probleme.

Im Rahmen der Inspektion über die Nebenbeschäftigungen von Beamten (vgl. Ziff. 815) verlangte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates von der Verwaltung gewisse Informationen - Auskünfte oder Amtsakten - über die Bundesbediensteten, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben. Insbesondere verlangte sie eine Liste mit den Namen der entsprechenden Personen und ihrer Arbeitgeber; zudem wollte sie in Erfahrung bringen, wie hoch die mutmasslichen Einkünfte aus diesen Nebenbeschäftigungen sind.

Die Informationsbeschaffung war mit einer Reihe von Problemen verbunden, welche die Inspektion wesentlich verzögerten. Angesichts dieser Lage sah sich die Kommission genötigt, gewisse Verfahrensfragen zu überprüfen. Auch musste sie Fragen bezüglich ihrer im Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) vorgesehenen Rechte und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) regeln.

2 Wem steht der Entscheid über die Auskunftserteilung an die Geschäftsprüfungskommissionen zu?

Einzelne Departemente und Ämter verweigerten gewisse Auskünfte mit der Begrün-dung, dass sie nicht zuständig seien zu entscheiden, ob sie diese Information weitergeben dürfen. Sie wiesen darauf hin, dass Auskunftsbegehren an die Depa...

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