Botschaft über das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten




Extract


Botschaft über das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

03.050

Botschaft

über das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

vom 20. August 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. August 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Mit dieser Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zur Genehmigung. Das Zweite Protokoll wurde im Rahmen der UNESCO ausgearbeitet. Es trägt den Entwicklungen in den Bereichen des humanitären Völkerrechts, des internationalen Strafrechts und des Rechts zum Schutz von Kulturerbe Rechnung. Das Zweite Protokoll bietet die folgenden grundlegenden Neuerungen gegenüber dem Haager Abkommen von 1954: Es werden detaillierte Strafbestimmungen für Verstösse gegen Vorschriften zum Schutz von Kulturgut eingeführt. Sämtliche Bestimmungen des Zweiten Protokolls sind auch auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anwendbar. Ferner enthält das Zweite Protokoll eine Auflistung von präventiven Massnahmen zur Sicherung des Kulturguts, welche die Staaten bereits zu Friedenszeiten treffen müssen. Und nicht zuletzt verbessert es den Schutz für die bedeutendsten Kulturgüter der Menschheit.

Die schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen des Zweiten Protokolls. Die Verletzung von Vorschriften zum Schutz von Kulturgut wird durch das Militärstrafgesetz erfasst und die präventiven Massnahmen sind in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehen.

Die Ratifikation des Zweiten Protokolls wird keine voraussehbaren direkten finanziellen Folgen für Bund und Kantone haben. Ob die Schweiz einen freiwilligen Beitrag in den im Zweiten Protokoll vorgesehenen Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten leistet, kann erst nach der möglichen Errichtung dieses Fonds sowie im Lichte der dann herrschenden Umstände in Erwägung gezogen werden.

Die Schweiz, die im Rahmen der diplomatischen Konferenz massgeblich an der Ausarbeitung des Zweiten Protokolls beteiligt war, unterzeichnete es am 17. Mai 1999. Die Ratifikation des Zweiten Protokolls würde der humanitären Tradition der Schweiz entsprechen.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Einleitung

Mit dem Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (nachfolgend Abkommen/HA)1 ist ein Vertragswerk geschaffen worden, das jenen Schäden und unersetzlichen Verlusten an Kulturgut vorbeugen sollte, wie sie während des Zweiten Weltkriegs aufgetreten waren. Das Abkommen, dessen «geistige Mutter» die UNESCO ist, stellt das erste weltweit anerkannte Instrument dar, welches ausschliesslich den Schutz des Kulturguts zum Ziel hat. Kulturgut im Sinne dieses Abkommens bedeutet einerseits bewegliches und unbewegliches Gut wie z.B. Bau-, Kunst-, oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem ...

See the full content of this document