Botschaft über einen Zusatzkredit für die Landesausstellung
Bundesblatt Nr. 47, 30. November 1999 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 47, 30. November 1999 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft über einen Zusatzkredit für die Landesausstellung
99.081
Botschaft über einen Zusatzkredit für die Landesausstellungvom 8. Oktober 1999Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen mit vorliegender Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Zusatzkredit für die Landesausstellung mit dem Antrag auf Zustimmung.Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.8. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth DreifussDer Bundeskanzler: François Couchepin10601ÜbersichtDie eidgenössischen Räte haben am 10. Dezember 1996 für die Organisation und Durchführung der Landesausstellung im Jahre 2001 einen Verpflichtungskredit von 130 Millionen Franken (wovon 20 Mio. Franken in Form einer Defizitgarantie) bewilligt. Die Planung, Organisation und Durchführung der Landesausstellung ist Sache des Vereins EXPO 2001.Eine Standortbestimmung auf Grund der bisherigen Planung und Vorarbeiten für die Landesausstellung ergibt, dass bezüglich Form und Inhalt eine attraktive, inter-essante Landesausstellung am Entstehen ist. Hinsichtlich Finanzen, Termine und vor allem auch Führung besteht jedoch eine äusserst kritische Situation.Weil ein Gelingen der EXPO im Jahre 2001 kaum möglich erscheint, akzeptiert der Bundesrat eine Verschiebung auf das Jahr 2002. Damit die Landesausstellung gelingt, will der Bundesrat vorangehen und mit dem Antrag für einen Zusatzkredit in der Höhe von 250 Millionen Franken ein Zeichen setzen, welches es namentlich dem Verein EXPO 2001 und der Wirtschaft erlaubt, mit den von ihrer Seite nötigen Anstrengungen den Erfolg der Ausstellung zu sichern.Der Bundesrat beantragt folgende zusätzliche Mittel, die er allerdings nur freigeben wird, wenn die Vorgaben für ein Gelingen der Ausstellung erfüllt sind.In Mio. Franken- Aufwendungen für die bundeseigenen Ausstellungsvorhaben; 50- Darlehen zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft sowie zur Abdeckung des finanziellen Risikos im internen Budget des Vereins EXPO 200. (davon sind 20 Mio. Franken zur Deckung der Liquiditätslücke im Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 anzurechnen). 150- Beiträge für die Finanzierung der besonderen Infrastrukturprojekte und des KMU-Programmes. 50Der Bundesrat hält, wenn seine Bedingungen für den Zusatzkredit erfüllt sind, die Durchführung der EXPO im Vergleich zum Abbruch für die bessere Lösung.Botschaft1 Vorgeschichte und Standortbestimmung 11 Vorgeschichte Die EXPO soll stattfinden als eine nationale Veranstaltung, die über die Landesgrenzen hinaus Beachtung findet. Sie ist als Ort der Besinnung, der Begegnung und des Ideenaustausches, als Experimentierfeld, aber auch als Fest konzipiert und soll alle Bewohner der Schweiz, die Auslandschweizer, die Bevölkerung der Nachbarländer und die Touristen aus aller Welt ansprechen. Die Ausstellung findet in der Drei-Seen-Region statt - am Wasser und über das Wasser verbunden - mit vier Standorten (Arteplages genannt) in Biel, Murten, Neuenburg und Yverdon-les-Bains sowie einer mobilen Arteplage für den Kanton Jura.Die Bundesversammlung hat am 10. Dezember 1996 folgenden Bundesbeschluss über einen Beitrag an die Landesausstellung 2001 verabschiedet:«Art. 11 Für die Organisation und Durchführung der Landesausstellung im Jahre 2001 wird ein Verpflichtungskredit von 130 Millionen Franken, wovon 20 Millionen in Form einer Defizitgarantie, bewilligt.2 Der jährliche Zahlungsbedarf wird in den Voranschlag aufgenommen. Art. 21 Die Organisation und Durchführung der Landesausstellung 2001 obliegen dem Verein EXPO 2001.2 Der Bundesrat entscheidet über Art und Umfang der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Verein EXPO 2001.Art. 31 Die Gewährung des Bundesbeitrages ist davon abhängig, dass die beteiligten Kant...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Traité du 27 janvier 1967 sur les principes régissant les activités des Etats en matière d exploration et d utilisation de l espace extra-atmosphérique y comp... | Règlement de la Commission de recours interne des EPF | Ordonnance relative à l état-major Centrale nationale d alarme du Conseil fédéral | règlement concernant les subventions de la fondation pro helvetia règlement sur les subventions | Sentencia nº 5090 de Consiglio di Stato, September 30, 2008 | sentencia nº 4816 de consiglio di stato, september 17, 2008 | Sentencia nº 3076 de Consiglio di Stato June 07 2008 | sentencia nº 5905 de consiglio di stato, november 25, 2009