Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 51, 27. Dezember 2005 › Einzig › Verordnung
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Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln
Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln
vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet: Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Anreicherung von Lebe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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