Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (s.2006-0945)

Auszug


Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (s.2006-0945)

Bundesgesetz Entwurf

über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 20042,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund trifft Massnahmen, die geeignet sind, die Staaten Osteuropas in ihren Bemühungen zum Aufbau und zur Festigung der Demokratie...

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