Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Auszug


Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich

(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 Absatz 1, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 40 Absatz 2, 41 Absatz 3, 43 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1,

verordnet:

1. Abschnitt: Zielpreis Art. 1

1Zur Festlegung des Zielpreises sind insbesondere die Einschätzung der Marktlage und die vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel massgebend. Die Zulage für Fütterung ohne Silage wird dabei nicht berücksich...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen