Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)

Auszug


Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2001 (1. Arbeitstag: 9. April 2001)

Bundesgesetz

über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

(Chemikaliengesetz, ChemG)

vom 15. Dezember 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 19992,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen

Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen.

2 Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit Mikroorganismen, soweit sie in Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden.

3 Die Bundesversammlung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen ausdehnen auf:

a. Organismen, die gefährliche Eigenschaften im Sinne dieses Gesetzes aufweisen oder aufweisen können;

b. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Nutz- und Haustieren.

4 Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes vor, wenn:

1 SR 101

2 BBl 2000 687

Chemikaliengesetz

a. andere Erlasse des Bundes das Leben und die Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen hinreichend schützen;

b. Stoffe und Zubereitungen ausschliesslich für die Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind;

c. die Gesamtverteidigung sowie die Aufgaben von Polizei- und Zollbehörden

dies erfordern.

Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

1 Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können.

2 Der Bundesrat bestimmt die als gefährlich geltenden Eigenschaften und legt die Gefährlichkeitsmerkmale fest.

Art. 4 Begriffe

1 In diesem Gesetz gelten als:

a. Stoffe: natürliche oder durch ei...

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