Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

Auszug


Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

(Zollerleichterungsverordnung, ZEV) Änderung vom 17. Juli 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I

Der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 3

3 Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2009 in Kraft.

17. Juli 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement:

Hans-Rudolf Merz

1 SR 631.012

2009-1380 3731

Zollerleichterungsverordnung AS 2009

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

Begünstigung bisher 1511. 90 18

90 19

Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herste...

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