Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Auszug


Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Verordnung über den Zivilschutz

(Zivilschutzverordnung, ZSV)

vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021

über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Schutzdienstpflicht 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1 Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes

(Art. 15 BZG) 1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein.

2 Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20022 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Ausgenommen sind Personen, welche bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.

3 Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die Aufnahme entschieden hat.

4 Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.

Art. 2 Vorzeitige Entlassung

(Art. 20 BZG) 1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Absatz 3 ...

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