Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 51, 30. Dezember 2003 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
Verordnung über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Gesetz), verordnet: 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 1 Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes (Art. 15 BZG) 1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein. 2 Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20022 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Ausgenommen sind Personen, welche bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben. 3 Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die Aufnahme entschieden hat. 4 Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden. Art. 2 Vorzeitige Entlassung (Art. 20 BZG) 1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Absatz 3 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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