Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)

Auszug


Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)

Bundesgesetz

über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

(Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20012,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt:

a. die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkennen lassen können;

b. die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten.

2 Es hat zum Zweck:

a. ein breites Angebot an sicheren Diensten der elektronischen Zertifizierung zu fördern;

b. die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen zu begünstigen;

c. die internationale Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und ihrer Leistungen zu ermöglichen.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen;

SR 943.03

1 SR 101

2 BBl 2001 5679

2001-1277 5085

Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG AS 2004

Art. 22 Übergangsbestimmung

1 Die Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach der Verordnung v...

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