Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)
Bundesblatt Nr. 51, 30. Dezember 2003 › Seccion Unica
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Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)
Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004
Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 19. Dezember 2003 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20012, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt: a. die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkennen lassen können; b. die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. 2 Es hat zum Zweck: a. ein breites Angebot an sicheren Diensten der elektronischen Zertifizierung zu fördern; b. die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen zu begünstigen; c. die internationale Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und ihrer Leistungen zu ermöglichen. Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen; 1 SR 101 2 BBl 2001 5679 Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur. BG b. fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die folge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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