Verordnung über die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des ...
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125.33 Verordnung über die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kantonsrates vom 3. April 2007 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 53 des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971 2 als...
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Auszug
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125.33
Verordnung über die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kantonsratesvom 3. April 2007[1]Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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