Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

Auszug


Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

Originaltext

Abkommen

über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

Abgeschlossen am 25. Juni 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Februar 2008

Der Schweizerische Bundesrat im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt), einerseits

und der Rat der Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft,

und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «die Kommission» genannt)

im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, (zusammen nachstehend «die Gemeinschaften» genannt) andererseits,

(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),

in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften für beide Vertragsparteien von Vorteil ist,

in der Erwägung, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Schweiz und die Gemeinschaften wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,

in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften zurzeit Forschungsprogramme auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaften ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten,

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien daran interessiert sind, den Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Schweiz bzw. zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaften für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern,

SR 0.420.513.1

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Abk. mit der EG und der Euratom AS 2008

Anhang A

Grundsätze der Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum

I. Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens hat «geistiges Eigentum» die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 19671 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke...

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