Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (mit Anhang)
Bundesblatt Nr. 8, 26. Februar 2002 › Seccion Unica
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Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (mit Anhang)
Übersetzung1Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik JugoslawienUnterzeichnet in Belgrad am 21. November 2001 Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Jugoslawien,im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten;Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte - einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören -, der Grundfreiheiten sowie ihres Bekenntnisses zur Marktwirtschaft;Unter Bekräftigung ihrer Bereitschaft,...
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