Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung

Auszug


Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung

Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung

vom 2. November 2009

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:

I

Anhang 1 der VBP erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Änderung tritt am 15. November 2009 in Kraft.

2. November 2009 Bundesamt für Gesundheit:

Thomas Zeltner

1 SR 813.12

2009-2165 5401

aller geeigneten und

verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu

minimieren. Hierzu gehö ren insbesondere die

Beschränkung auf die Anwe

ndung durch berufsmäs-

sige Verwender, die Fe

sowohl die Primär- al s auch die Sekundärexposition

von Menschen, Nichtziel-Ti eren und Umwelt sind

durch Planung und Anwendung

stlegung einer Packungs-

aller geeigneten und

verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu

minimieren. Hierzu gehö ren insbesondere die

Beschränkung auf die An

1 der Biozidprodukteverord nung

Sonderbestimmungen 3. sie dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,

4.

höchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwen- dung manipulationssicher er und befestigbarer

K

Die Zulassung ist an folg ende Bedingungen geknüpft:

1.

die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchs-fertig

e Köder sind zulässig,

2.

Produkte müssen eine av ersive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,

3.

sie dürfen nicht als Stre upulver verwendet werden,

4.

sowohl die Primär- al s auch die Sekundärexposition

von Menschen, Nichtziel-Ti eren und Umwelt sind

durch Planung und Anwendung

wendung durch Fach-

personal, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpf lichtung zur Verwendung

g

AS

öderboxen.

esicherter Köderboxen.

Pro- dukt- art

Biozidprodukten nach Anhang

14

Aufnahme befristet bis

31. Oktober 2014

r Wirkstoffe zur Verwendung in

Zeitpunkt der Aufnahme

1. November 2009

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

976 g/kg

Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I de

IUPAC-Bezeichnung Kennnummern

3-[3-(42019-brom[1,12019biphenyl]-4-yl)- 1,2,3,4-tetrahydronaphth- 1-yl]-4-hydroxy-2H-1- benzothiopyran-2-on EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: 104653-34-1

Gebräuchliche Bezeichnung

Difethialon

5410

repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken und ste llen anschliessend sicher, ...

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