Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen

Auszug


Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen

Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen

vom 16. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 und 3 Ziffer 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,

Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 und Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen, die Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen wahrnehmen:

a. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;

b. leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte;

c. amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte;

d. amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten;

e. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

f. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten für weitere Aufgaben.

Art. 2 Grundsätze

1 Wer eine Funktion nach Artikel 1 wahrnimmt, muss über das dafür erforderliche Fähigkeitszeugnis verfügen. Personen nach Artikel 1 Buchstaben b2013f müssen spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Funktion über das Fähigkeitszeugnis verfügen.

2 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.

3 Das...

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