Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR)Inkrafttreten: 01.01.2002

Auszug


Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR)Inkrafttreten: 01.01.2002

ASF 2002_008 Reglement

vom 11. Dezember 2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen 1. ABSCHNITT Forstorganisation A. Forstkreise Art. 1 Festlegung der Forstkreise (Art. 9 WSG) Der Kanton wird in sieben Forstkreise nach Anhang 1 eingeteilt. B. Revierkörperschaften (Art. 10 und 11 WSG) Art. 2 Gemeinsame Bestimmungen a) Betriebseinheiten Eine rationelle Betriebseinheit umfasst mindestens 800 Hektaren Wald und verfügt über eine zweckmässige Forstequipe. Die Direktion des Innern und der Landwirtschaft (die Direktion) kann Ausnahmen bewilligen. 1

Art. 3 b) Rechtsform der Körperschaft 1 Die Revierkörperschaft wird als öffentlich-rechtliche Körperschaft errichtet, die über die Rechtspersönlichkeit verfügt.

2 Umfasst die Betriebseinheit nur zwei Gemeinden, so kann die Direktion den Eigentümerinnen und Eigentümern öffentlicher Wälder gestatten, eine Vereinbarung zu schliessen. Dies ist auch in anderen Ausnahmefällen möglich. 3 Umfasst die Betriebseinheit nur eine Gemeinde, so bedarf sie nicht der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Art. 4 c) Ausarbeitung und Genehmigung des Vorentwurfs 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer lassen mit der Zustimmung des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei (das Amt) einen Vorentwurf ausarbeiten. 2 Der Vorentwurf enthält einen Vorschlag zum Umfang und gegebenenfalls einen Statutenentwurf oder einen Vereinbarungsentwurf; darin wird ausserdem die Funktionsweise der Revierkörperschaft, die Frage der Einstellung und des Dienstverhältnisses eines Revierförsters und der Forstequipe, die Aufteilung von Ertrag und Aufwand sowie die Art der Mitwirkung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwäldern geregelt. 3 Der Vorentwurf wird dem Amt zur Genehmigung vorgelegt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Direktion. Art. 5 Öffentlich-rechtliche Körperschaft a) Gründung der Körperschaft 1 Sobald der Vorentwurf genehmigt wurde, berufen die Eigentümerinnen und Eigentümer, die sich für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft entschieden haben, eine konstituierende Versammlung ein. 2 Die Versammlung: a) beschliesst die Gründung der Körperschaft; b) verabschiedet die Statuten der Körperschaft; c) ernennt eine Präsidentin oder einen Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer und deren ...

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