Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald und zur Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald»

Auszug


Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald und zur Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald»

07.033

Botschaft

zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald und

zur Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald»

vom 28. März 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zur Teilrevision des Waldgesetzes und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald» mit dem Antrag auf Zustimmung.

Ausserdem beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben.

2001 P 01.3628 Forst- und Güterstrassen. Beteiligung des Bundes an

Sanierungsarbeiten (N 14.12.01 Lustenberger)

2004 M 02.3005 Waldgesetz. Kulturlandverlust durch wachsende Waldränder

(N 18.3.04, Kommission für Umwelt, Raumplanung und

Energie NR, S 29.9.04)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Das Bundesgesetz über den Wald von 1991 soll teilrevidiert und damit den in den vergangenen Jahren geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Das teilrevidierte Gesetz soll der Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald» als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.

Ausgangslage

Die Ansprüche an die Leistungen des Waldes steigen kontinuierlich, während die durch die Forstbetriebe erarbeiteten Einkünfte sowie die zur Verfügung stehenden Fördermittel zurückgegangen sind. Mit der vorliegenden Teilrevision wird das Bundesgesetz über den Wald von 1991 (Waldgesetz) an das sich schnell ändernde Umfeld angepasst, es werden Prioritäten gesetzt und Bundesinteressen präzisiert.

Als Grundlage für die zukünftige Waldpolitik des Bundes wurde in den Jahren 2002/2003 das Waldprogramm Schweiz erarbeitet, welches Visionen, Ziele, Strategien und Massnahmen für die Zukunft des Schweizer Waldes enthält. Das Waldprogramm Schweiz entstand in einem intensiven partizipativen Prozess, an welchem sich Verbände, Politiker, ausgewiesene Fachleute und zahlreiche Praktiker mit Bezug zu Wald und Holz beteiligt haben.

Die von der Stiftung Helvetia Nostra eingereichte Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald» will den Artikel 77 der Bundesverfassung so ändern, dass Bund und Kantone künftig umfassend für die biologische Vielfalt zu sorgen und die Waldpflege zu organisieren haben und dass der Bund Massnahmen zur Erhaltung des Waldes und zur Behebung von Waldschäden finanziell grosszügiger als heute fördert. Zudem soll in der Verfassung ein im Vergleich zu heute strengeres Rodungsverbot und ein absolutes Kahlschlagverbot festgeschrieben werden. Die Initiative zielt damit auf einen verstärkten Schutz des Waldes und auf eine Einschränkung der heutigen Nutzungsmöglichkeiten.

Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative zur Ablehnung. Als indirekten Gegenentwurf stellt er ihr die Teilrevision des Waldgesetzes gegenüber.

Inhalt der Teilrevision des Waldgesetzes

Das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 hat sich im Grundsatz bewährt. Anpassungen werden deshalb nur dort vorgenommen, wo diese zur Umsetzung der neuen Waldpolitik gemäss Waldprogramm Schweiz unumgänglich sind. Mit der Teilrevision des Waldgesetzes werden insbesondere jene Leistungen des Waldes und der Waldwirtschaft, die der Allgemeinheit zu Gute kommen, sichergestellt. Die Änderungen betreffen in der Hauptsache die folgenden Punkte:

- Statische Waldgrenzen können nicht mehr, wie bis anhin, nur zwischen Wald und Bauzonen, sondern auch zwischen Wald und weiteren Nutzungszonen festgelegt werden, und die Rodungsersatzpflicht wird abgeschwächt; dies im Hinblick auf die laufende Zunahme der Waldfläche.

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- Es werden Vorrangfunktionen für Wälder festgelegt, auf deren Grundlage entsprechende Waldflächen ausgeschieden werden können. Leistungen im öffentlichen Interesse werden dabei priorisiert.

- Es werden gesetzliche Grundlagen geschaffen, die den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern den Handel mit CO2-Zertifikaten und damit die Vermarktung der Senkenleistung ihres Waldes im Sinne des Kyoto-Protokolles ermöglichen. Damit soll die Erreichung des CO2-Reduktionszieles auf Grund des Kyoto-Protokolles gefördert werden.

- Mit der Einführung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) sowie der Prüfung der Holzverwendung bei Bauvorhaben des Bundes werden punktuell Anreize für die Förderung von Holz gecshaffen. Neu wird die Unterstützung von gemeinsamen Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung aufgehoben.

- Mit der Festlegung von Grundanforderungen an einen naturnahen Waldbau sollen - unabhängig von der Wahl der Vorrangfläche - ökologische Schäden vermieden werden. Gleichzeitig wird damit den Waldbewirtschaftenden ihr Handlungsspielraum aufg...

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