Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 48, 2. Dezember 2008 › Einzig › Bundesgesetz
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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG) Änderung vom 22. Juni 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 20061, beschliesst: I Das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 sowie die Änderung vom 17. Dezember 20043 werden wie folgt geändert: Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 107 Absatz 14 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung5, Art. 16 Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. 2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; b. Munition und Munitionsbestandteilen. 3 Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern. (AS 1993 3040) Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung; AS 2008 447 (in der Folge BB Schengen/Dublin). Waffengesetz AS 2008 3 Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. 4 Der Begleitschein wird nicht ausgestellt, wenn der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes zum Besitz der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile nicht berechtigt ist. 5 Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen. Art. 23 Abs. 1 1 Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 20057 anzumelden. Art. 24 Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet 1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizeri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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