Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)

Auszug


Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)

Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

Bundesgesetz

über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffengesetz, WG)

Änderung vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 20061,

beschliesst:

I

Das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 sowie die Änderung vom 17. Dezember 20043 werden wie folgt geändert:

Ingress, erstes Lemma

gestützt auf die Artikel 107 Absatz 14 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung5,

Art. 16 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.

2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;

b. Munition und Munitionsbestandteilen.

1 BBl 2006 2713

2 SR 514.54

3 AS ...; BBl 2004 7149

4 Diese Bestimmung entspricht Artikel 40bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

(AS 1993 3040)

5 SR 101

6 Siehe auch die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die

Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung;

BBl 2004 7149 (in der Folge BB Schengen/Dublin).

Waffengesetz

3 Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zollund die Polizeibehörden.

2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.

3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 47 Begriffe

1 Als Waffen gelten:

a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaf...

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