Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffengesetz, WG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 20061,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19972 über Waffen, Waffenzubehör und Munition wird wie folgt geändert:

Ingress, erstes Lemma

gestützt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung3,

Art. 1 Zweck und Gegenstand4

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.

2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;

b. Munition und Munitionsbestandteilen.

3 Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.

1 BBl 2006 2713

2 SR 514.54

3 SR 101

4 Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 2 Einleitungssatz geändert.

Waffengesetz

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zollund die Polizeibehörden.

2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.

3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 4 Begriffe

1 Als Waffen gelten:

a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);

b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;

c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;

d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;

e. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;

f. Druckluft- und CO...

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