Gesetz vom 15. Juni 2004 über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der KantonsrichterInkrafttreten: 01.09.2004

Auszug


Gesetz vom 15. Juni 2004 über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der KantonsrichterInkrafttreten: 01.09.2004

ASF 2004_075 Gesetz

vom 15. Juni 2004

Inkrafttreten: ..............................

über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 20. Januar 2004; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Begriff Art. 1 Als Magistratspersonen des Staates (Magistratspersonen) im Sinne dieses Gesetzes gelten die Staatsrätinnen und Staatsräte (die Staatsräte), die Richterinnen und Richter am Kantonsgericht und am Verwaltungsgericht (die Kantonsrichter) sowie die Oberamtfrauen und die Oberamtmänner (die Oberamtmänner).*

* Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für Männer und Frauen.

2. KAPITEL Gehalt Art. 2 Staatsräte 1 Das Funktionsgehalt (das Gehalt) der Staatsräte entspricht 118% des Höchstgehalts der allgemeinen Gehaltsskala, erhöht um das 13. Monatsgehalt. 2 Der Staatsrats...

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