Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

Auszug


Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

vom 2. Juli 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absätze 2 und 4, 5, 18201322, 52, 56 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (LVG)1,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) sowie die Bereiche nach den Artikeln 11201315 der Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 19832 treffen im Rahmen der ständigen Bereitschaft Vorbereitungsmassnahmen nach dieser Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

2. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung

Art. 2

1 Das BWL erhebt allgemeine Daten zur Beurteilung der Risiken für die ...

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