Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)

Auszug


Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

(VvPM)

Änderung vom 1. Oktober 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Februar 20041 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen wird wie folgt geändert:

a. Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage;

b. Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft.

1. Oktober 2008 Bundesamt für Landwirtschaft:

Manfred Bötsch

1 SR 916.202.1

2008-1522 4521

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

Abschnitt 3 Massnahmen hinsichtlich Thailands zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Thrips palmi Karny

Schnittblumen der Familie der Orchidaceae mit Ursprung in Thailand dürfen nur eingeführt werden, wenn den in der Anlage zu diesem Abschnitt festgelegten Massnahmen entsprochen wird. Die besagten Massnahmen betreffen nur Sendungen, die Thailand nach dem 1. April 2004 verlassen.

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2008

Anlage zu Abschnitt 3

Für die Anwendung von Ziffer I gelten folgende phytosanitäre Massnahmen:

1. Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen: a. an einem Anbauort erzeugt worden sein, der während der drei Monate vor der Ausfuhr durch mindestens monatlich durchgeführte amtliche Kontrollen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde; oder

b. als Sendung vor der Ausfuhr einer Begasung zur Gewährleistung der Freiheit von Thysanoptera unterzogen worden sein.

2. Die Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis begleitet sein, das nach Artikel 8 PSV auf der Grundlage der Anforderungen nach Punkt 1 in Thailand ausgestellt wurde.

In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses ist zu vermerken, von welcher Möglichkeit 2013 nach Punkt 1 Buchstabe a oder b 2013 Gebrauch...

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