Verordnung über den Vollzug des Partnerschaftsgesetzes

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Verordnung über den Vollzug des Partnerschaftsgesetzes

Verordnung

über den Vollzug des Partnerschaftsgesetzes

Vom 29. März 2006

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 46 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 [1]

§ 17 Abs. 2

2 Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten.

2. Unvereinbarkeitsgesetz vom 29. November 1983 [2]

§ 1 Abs. 1 und 3

1 Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem 2. Grade, Ehegatten, eingetragene Partner sowie Ehegatten und eingetragene Partner von Geschwistern dürfen nicht Mitglieder der gleichen Behörde sein.

3 Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschlussgrund der Schwägerschaft nicht auf.

3. Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierung...

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