Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Auszug


Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Änderung vom 13. Oktober 2010

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

2. Titel: Ausbildung und Prüfung von Vollzugspersonen 1. Kapitel: Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit

Art. 2

Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen: a. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker; b. Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor; c. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.

2. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom 1. Abschnitt: Erwerb des Diploms

Art. 3 Grundsätze

1 Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.

2 Wer das LMCD erwerben will, muss: a. die theoretische Vorbildung nachweisen; und b. die erforderliche Ausbildung absolviert haben.

1 SR 817.025.21

Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010

d. Lebensmittel- und Betriebshygiene; e. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

f. Beurte...

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