Botschaft über die Volksinitiative 'für eine Kapitalgewinnsteuer'
Bundesblatt Nr. 50, 19. Dezember 2000 › Seccion Unica
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Botschaft über die Volksinitiative 'für eine Kapitalgewinnsteuer'
00.087 Botschaft über die Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer»vom 25. Oktober 2000Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,wir legen Ihnen hiermit die Botschaft über die Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer» vor und beantragen Ihnen, die Initiative Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Ablehnung zur Abstimmung zu unterbreiten.Der Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss liegt bei.Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.25. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz11152ÜbersichtAm 5. November 1999 wurde die Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer» in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht. Die Initiative verlangt eine Ergänzung von Artikel 41ter der alten Bundesverfassung (aBV) durch die neuen Absätze 1 ter und 5bis (entspricht Art. 128a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Danach erhebt der Bund «eine besondere Steuer auf realisierten Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen, welche von der direkten Bundessteuer befreit sind» (Abs. 1ter aBV). Absatz 5bis Buchstaben a-c aBV sieht für die Erhebung dieser Kapitalgewinnsteuer im Einzelnen Folgendes vor: Kapitalgewinne sollen zu einem einheitlichen, proportionalen Satz von mindestens 20 Prozent erfasst werden (Bst. a); Kapitalverluste sollen im Steuerjahr und während höchstens zweier weiterer Jahre mit den Kapitalgewinnen verrechnet werden dürfen (Bst. b); geringfügige Gewinne soll die Gesetzgebung von der Steuer befreien (Bst. c). Die Gesetzgebung soll ausserdem vorsehen können, dass die Steuer auf Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben wird (Bst. c). Schliesslich soll die Gesetzgebung zur Steuersicherung eine Quellensteuer vorsehen können (Bst. c).Gleichzeitig verlangt die Volksinitiative eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen aBV mit einem neuen Artikel 8quater (entspricht Art. 197 Ziff. 1 BV). Danach hat der Bundesrat für den Fall, dass innert dreier Jahre nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen über die Kapitalgewinnsteuer kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg zu erlassen (Art. 8quater Abs. 1-4 aBV).Die Initiative ist als gültig zu betrachten und Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung die Ablehnung der Volksinitiative ohne Gegenentwurf.Aus verfassungsrechtlicher Sicht hat der Bund bereits heute die Kompetenz, neben dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit und den Vermögenserträgen auch die Gewinne auf beweglichem (und unbeweglichem) Vermögen zu besteuern. Eine ausdrückliche Erwähnung von Gewinnen auf beweglichem Kapitalvermögen in der Verfassung, wie dies von den Initianten vorgeschlagen wird, ist deshalb entbehrlich. Die heutige Rechtslage, wonach private Kapitalgewinne sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden steuerfrei sind, entspricht den Anforderungen der Steuerharmonisierung.Kapitalgewinne werden schon heute steuerlich erfasst, falls sie von einer juristischen Person oder im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person erzielt werden. Nur im Bereich des privaten beweglichen Vermögens sind Kapitalgewinne von der direkten Bundessteuer und den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ausgenommen. Die Initianten wollen diesen Zustand ändern. Ausgehend von den Grundsätzen der gleichmässigen Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sollen nicht nur Arbeitseinkommen und Vemögenserträge, sondern auch effektiv realisierte Kapitalgewinne besteuert werden.Die Initianten begründen die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer u.a. auch damit, dass die Schweiz praktisch das einzige Industrieland ohne Kapitalgewinnsteuer sei. Der internationale Vergleich einer einzigen Steuerart ist jedoch, solange er nicht in einer Gesamtsicht des Steuersystems erfolgt, nur von beschränkter Aussagekraft. So ist u.a. zu berücksichtigen, dass in der Schweiz im Unterschied zu vielen Staaten das System der wirtschaftlichen Doppelbelastung gilt. Sodann ist zu erw...
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