Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei

Auszug


Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei

Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei

vom 4. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 15 Absätze 3 und 5, 24a Absätze 7 und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971

über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf die Artikel 31c, 32a und 32b des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 (WG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Durchführung verwaltungspolizeilicher Massnahmen, gestützt auf das BWIS, durch das Bundesamt für Polizei (fedpol);

b. das Informationssystem HOOGAN von fedpol;

c. die Datenbanken der Zentralstelle Waffen und der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik in fedpol.

Art. 2 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

1 Fedpol kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich (WFD). Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.

2 Bei Aufträgen an wissenschaftlic...

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