Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte an Intermediär-verwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
Bundesblatt Nr. 48, 5. Dezember 2006 › Seccion Unica
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Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte an Intermediär-verwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
Übersetzung1 Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte an Intermediär-verwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung Abgeschlossen in Den Haag am 5. Juli 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am ... Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ... In Kraft getreten für die Schweiz am ... Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Bewusstsein, dass es in einem grossen und weiter wachsenden globalen Finanzmarkt in der Praxis dringend notwendig ist, Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung zu schaffen, die auf Wertpapiere anzuwenden ist, die jetzt gewöhnlich unter Einschaltung von Clearing- und Abrechnungs- und Liefersystemen oder anderen Intermediären verwahrt werden, in dem Bewusstsein, dass es wichtig ist, rechtliche Risiken, systemische Risiken und damit einhergehende Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen in Bezug auf Intermediär-verwahrte Wertpapiere zu verringern, um den internationalen Kapitalfluss und den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die auf Intermediär-verwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung zu schaffen, die für Staaten auf allen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung von Nutzen sind, in der Erkenntnis, dass der Grundsatz der Festlegung des Ortes des massgeblichen Intermediärs als Anknüpfungspunkt (PRIMA - «Place of the Relevant Intermediary Approach»), wie er in Kontovereinbarungen mit Intermediären bestimmt wird, die erforderliche Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit schafft, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart: Kapitel I: Anwendungsbereich Art. 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung 1
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