Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

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Zusammenfassung


143.7 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 1 Landammann und Regierung 2 des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 44 der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 30. März 1971...

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Auszug


Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

143.7

Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

vom 5. September 1989[1]

Landammann und Regierung[2] des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 44 der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 30. März 1971[3], in Ausführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[4]

als Verordnung:

A.

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Rechtsnatur

Art. 1. 1 Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl.

2 Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge[5].

Versicherte

a) Arbeitnehmer des Staates

1. Grundsatz

[6] obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer des Staates. Sie umfasst auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit bei einem nicht der Versicherungskasse angeschlossenen Arbeitgeber obligatorisch versichert sind, wenn sie den Mindestlohn nach BVG[7] erreichen und nicht innert dreissig Tagen den Verzicht auf die Versicherung erklären.

2 Ein Arbeitnehmer kann von der Versicherung ausgenommen werden, wenn er beim Eintritt in den Staatsdienst unter dem Anschlussvertrag des Staates mit einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung in ihr verbleiben oder in sie eintreten kann.[8]

3 Der Staat erbringt für Arbeitnehmer nach Abs. 2 dieser Bestimmung die gleichen Jahresbeiträge und Nachzahlungen wie gegenüber der Versicherungskasse, kann sie aber zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht erfüllt waren. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

2. Sonderregelungen

[9] kann in besonderen Fällen im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge Ausnahmen bewilligen und Sonderregelungen für bestimmte Personalgruppen treffen.

b) andere Arbeitnehmer

[10] 1 Soweit es sich um Arbeitnehmer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung handelt, umfasst die Versicherung auch:a) das Personal der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen; b) das Personal der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen; c) das Personal der Universität St.Gallen; d) das Personal des Rheinunternehmens; e) die Angestellten der Forstreviere; f) das Personal der Spitalverbunde. g) das Personal des Zentrums für Labormedizin.

2 Die Regierung kann durch Vereinbarung das Personal weiterer Institutionen in die Versicherung aufnehmen, wenn die versicherungstechnischen Grundsätze beachtet sind.

3 Die Vorschriften dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

Versicherungsarten

Art. 5. 1 Die Versicherung gliedert sich in:a) Risikoversicherung; b) Rentenversicherung; c) Sparversicherung; d) Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen.

Zuteilung

a) Risikoversicherung

Art. 6. 1 Der Risikoversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 18. und höchstens das 24. Altersjahr vollendet.

b) Rentenversicherung

Art. 7. 1 Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 25. Altersjahr vollendet, hauptberuflich mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent angestellt ist und in einem auf Dauer ausgerichteten Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung steht.

c) Sparversicherung

Art. 8. 1 Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer:a) nicht einer anderen Versicherungsart zugeteilt ist; b) nicht der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal untersteht.

2 Der Sparversicherung werden insbesondere Assistenzärzte, wissenschaftliche Assistenten der Universität[11] St.Gallen, befristet angestellte Lehrbeauftragte, Praktikanten sowie nebenamtlich oder im Stundenlo...

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